Totalschaden: “130-Prozent-Regelung” gilt auch für Oldtimer - BGH vom 02.03.2010 - Az. VI ZR 144/09

Sofern die in einem Sachverständigengutachten geschätzten Reparaturkosten für ein Unfallfahrzeug nicht mehr als 130 Prozent des Wiederbeschaffungswertes betragen, ist der Unfallgeschädigte berechtigt, das Fahrzeug trotz Vorliegens eines wirtschaftlichen Totalschadens instand setzen zu lassen. Betragen die (voraussichtlichen) Kosten einer vollständigen und fachgerechten Reparatur eines Kraftfahrzeugs mehr als 130 Prozent des Wiederbeschaffungswerts, so ist die Instandsetzung in aller Regel wirtschaftlich unvernünftig und der Geschädigte kann vom Schädiger nur die Wiederbeschaffungskosten (Wiederbeschaffungs- abzgl. Restwert) verlangen.

Diese Regelung gilt - so der Bundesgerichtshof - uneingeschränkt auch bei Oldtimern. Über den geschätzten Wiederbeschaffungswert hinausgehende Marktpreise, die etwa auf Spezialmärkten für Oldtimer erzielt werden, sind im Rahmen der Schadensabrechnung unbeachtlich.

Urteil des BGH vom 02.03.2010
Aktenzeichen: VI ZR 144/09
VersR 2010, 785
DAR 2010, 322